Zusammenfassung
In dem folgenden, an der Praxis ausgerichteten Beitrag setzt sich die Verfasserin mit dem Für und Wider eines europaweit verbreiteten Einsatzes von Setzkeschern auseinander. Hier hat sich die Praxis etabliert, dass geangelte Fische in einem Textilnetz (Setzkescher) aufbewahrt werden. Die Verfasserin erkennt hierin einen Verstoß gegen §§1 S. 2, 17 Nr. 2b TierSchG. Gleichwohl ist einzuräumen, dass die bisherige unterschiedliche Verwaltungspraxis in den Ländern nicht die erforderliche Rechtssicherheit schaffen konnte. Schließlich würde ein absolutes Verbot sowohl für Fließ- als auch stehende Gewässer ein europaweites Novum darstellen, die Landesfischereigesetze und -verordnungen präsentieren sich gegenüber dem Bundesrecht nach §17 Nr. 2b TierSchG uneinheitlicher und weniger restriktiv. Es besteht politischer Handlungsbedarf – auf nationaler wie europäischer Ebene.
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Bünnigmann, K. Zur Zulässigkeit von Lebendhälterung beim Angeln: “Habe da einen dicken Fisch an der Angel – sodann im Setzkescher” . NuR 36, 176–180 (2014). https://doi.org/10.1007/s10357-014-2610-y
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DOI: https://doi.org/10.1007/s10357-014-2610-y