Zusammenfassung
Das Bundesberggesetz normiert das Verfahren der Erteilung der Bergbauberechtigung als erste Stufe eines integrierten Zulassungssystems und enthält eine mehrfache Stufung der behördlichen Entscheidung bis zur Betriebsplanebene. Insoweit stellt sich die Frage, wie das Prüfungsprogramm der Bergaufsicht in den einzelnen Stufen ausgestaltet ist und welche Bindungswirkung ihre Entscheidung für den jeweils folgenden Verfahrensabschnitt entfaltet. Diese Fragen sollen mit Blick auf den Prüfungspunkt der “öffentlichen Interessen” beantwortet werden. Dabei ist wesentlich, dass regelmäßig erst nach Erteilung der Aufsuchungserlaubnis und nach Ausübung der Aufsuchungstätigkeit die planerische und unternehmerische Entwicklung eines bergrechtlichen Betriebes möglich ist. Erst dann macht der Antragsteller verbindliche Angaben zur räumlichen Konkretisierung, zur technischen Durchführung der Gewinnung und zu den erforderlichen Betriebseinrichtungen.
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Karkaj, S. Das Prüfungsprogramm der Bergaufsicht – Reichweite der Bindungswirkung der Aufsuchungserlaubnis für das Betriebsplanzulassungs- und Bewilligungsverfahren . NuR 36, 164–170 (2014). https://doi.org/10.1007/s10357-014-2607-6
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DOI: https://doi.org/10.1007/s10357-014-2607-6