Zusammenfassung
Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Flurbereinigung angesichts von Hungersnöten in der Bevölkerung für die Landwirtschaft zur dringlichen Aufgabe erklärt. Deshalb trat das Flurbereinigungsgesetz vom 14. Juli 1953 vor 60 Jahren am 1. Januar 1954 in Kraft. – Der Denkmalschutz fand dagegen vor dem Europäischen Denkmalschutzjahr 1975 kaum Beachtung. Er wurde erst im Rahmen des Gesetzes zur Berücksichtigung des Denkmalschutzes im Bundesrecht vom 1. Juli 1980 als ein öffentlicher Belang bei der Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes (§37 Abs. 2 FlurbG) berücksichtigt. Nach der Verlagerung der Kompetenzen für die Flurbereinigung durch die Föderalismusreform I von 2006 (Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG) auf die Länder sollte über das juristische Verhältnis der Flurbereinigung zum Denkmalschutz neu nachgedacht werden.
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Hönes, ER. Flurbereinigung, Denkmal- und Naturschutz . NuR 36, 153–164 (2014). https://doi.org/10.1007/s10357-014-2606-7
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DOI: https://doi.org/10.1007/s10357-014-2606-7