Zusammenfassung
Art. 9 Abs. 1 der EG-Wasserrahmenrichtlinie statuiert den Grundsatz der Deckung der Kosten von Wasserdienstleistungen einschließlich umwelt- und ressourcenbezogener Kosten und verlangt eine Wasserpreispolitik, die angemessene Anreize ausreicht, um eine effiziente Wasserressourcennutzung zu gewährleisten. Dabei ist umstritten, welche Rolle einzelne umweltpolitische Instrumente, insbesondere Abgabenlösungen und ordnungsrechtliche Maßnahmen, zur Berücksichtigung von Umwelt- und Ressourcenkosten spielen. Der Beitrag zeigt auf, dass den Anforderungen aus Art. 9 WRRL auch in Ansehung von Ermessens- und Abweichungsspielräumen nicht mit einer ausschließlichen Anwendung des Ordnungsrechts genügt werden kann.
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Gawel, E. Instrumente zur Berücksichtigung von Umwelt- und Ressourcenkosten nach Art. 9 WRRL . NuR 36, 77–81 (2014). https://doi.org/10.1007/s10357-014-2585-8
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DOI: https://doi.org/10.1007/s10357-014-2585-8