Zusammenfassung
Mit Urteil vom 7. November 2013 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV entschieden, das das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 10. Januar 2012 eingeleitet hatte. Die Vorlage betraf die Auslegung der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten sowie des Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 85/337 – “UVP-Richtlinie”). Im Kern ging es auch hier darum, ob bestimmte Regelungen des deutschen Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) diese europäischen Vorgaben, die ihrerseits unter anderem der Umsetzung der Aarhus-Konvention dienen, in ausreichendem Maße umsetzen.
Die Entscheidung fand nicht nur besondere Beachtung, weil es nach wie vor relativ wenige Vorlagen des Bundesverwaltungsgerichts zum EuGH gibt und insbesondere das Bundesverwaltungsgericht in den letzten Jahren nicht alle Gelegenheiten nutzte, die sich zur Vorlage boten. Interessant war die Vorlage auch vor dem Hintergrund, dass während des laufenden Verfahrens der Bundestag die Neufassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes verabschiedet hatte, die auf einige der vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfenen Probleme keine Antwort enthielt; dies gilt etwa für die Frage, ob auch die fehlerhafte und nicht nur die unterlassene Umweltverträglichkeits(vor)prüfung zur Entscheidungsaufhebung führen kann.
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Wienhues, S. Drei Antworten und eine offengebliebene Frage: Die Altrip-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union . NuR 35, 875–877 (2013). https://doi.org/10.1007/s10357-013-2559-2
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