Zusammenfassung
Mit Inkrafttreten des Umweltschadensgesetzes (USchadG) am 14. November 2007 hat der deutsche Gesetzgeber auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Umwelthaftungsrichtlinie reagiert. Ziel war die Schließung bestehender Haftungslücken im Umweltprivatrecht. Entsprechend gingen die Schöpfer der Umwelthaftungsrichtlinie in deren Entwicklungsprozess von einer rein privatrechtlichen Haftung ab und schufen letztlich eine öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit des “Verursachers” für die Herbeiführung eines Umweltschadens. Ein Rechtsgebiet, welches im Besonderen für juristische Personen mit umweltwirksamen Maßnahmen Bedeutung hat. Wer innerhalb der Unternehmensstrukturen der Kapitalgesellschaften als “Verantwortlicher” im Außenverhältnis in Betracht zu ziehen ist, soll im Folgenden näher dargestellt werden. Sodann sind die Konsequenzen einer solchen Verantwortlichkeit kurz darzulegen und die Frage aufzuwerfen, ob sich die Verantwortlichkeit nach Umweltschadensgesetz prinzipiell in die bestehenden Haftungsregime des nationalen Rechts einordnen lässt.
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Keich, T. Die Verantwortlichkeit der Kapitalgesellschaften, ihrer Organe und Arbeitnehmer nach Umweltschadensgesetz im Außenverhältnis . NuR 34, 672–681 (2012). https://doi.org/10.1007/s10357-012-2339-4
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DOI: https://doi.org/10.1007/s10357-012-2339-4