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EuGH. Bestimmung einer Behörde, die von den durch die Durchführung von Plänen oder Programmen verursachten Umweltauswirkungen betroffen sein könnte, als zu konsultierende Behörde; Möglichkeit einer zu konsultierenden Behörde, Pläne oder Programme zu entwerfen; Verpflichtung, eine gesonderte Behörde zu bestimmen; Einzelheiten der Information und Konsultation der Behörden und der Öffentlichkeit . NuR 34, 329–332 (2012). https://doi.org/10.1007/s10357-012-2265-5
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DOI: https://doi.org/10.1007/s10357-012-2265-5