Zusammenfassung
Kommt es zu Planungen und Genehmigungsverfahren mit Auslandsbezug, stellt sich schnell die Frage, ob und wie ausländische Belange Berücksichtigung in den nationalen Verwaltungsverfahren finden. Rechtsprechung und Literatur nehmen sich in Deutschland zunehmend dieser Thematik an, so dass wesentliche Grundlinien hierzu bereits herausgearbeitet werden konnten. Weitestgehend unberücksichtigt geblieben ist in diesem Zusammenhang jedoch die Rolle nationaler Behörden, wenn es – unter umgekehrten Vorzeichen – um Planungen und Vorhabenverwirklichungen im Ausland geht und sich in Deutschland ansässige Betroffene an ausländischen Verwaltungsverfahren beteiligen möchten. Auch das gesetzliche Regelwerk schweigt sich hierzu aus. Einzig §9b UVPG liefert Handlungsanweisungen, wie aus deutscher Sicht die Kooperation mit den Grenznachbarn gepflegt und – im Rahmen des Möglichen – den Interessen deutscher Betroffener effektiv zur Durchsetzung verholfen werden kann. §9b UVPG soll nachfolgend vorgestellt werden.
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Kment, M. Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben und Planungen – eine Analyse des §9b UVPG . NuR 34, 321–324 (2012). https://doi.org/10.1007/s10357-012-2262-8
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DOI: https://doi.org/10.1007/s10357-012-2262-8