Zusammenfassung
Nach §5 Abs. 2 Halbsatz 1 BNatSchG sind bei der landwirtschaftlichen Nutzung u.a. “insbesondere” die im 2. Halbsatz aufgezählten “Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten”. Obwohl sich seit der Föderalismusreform im Jahre 2006 die konkurrierende Gesetzgebung auch auf das Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege erstreckt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG), hält die Naturschutzverwaltung weiterhin an der zur rahmenrechtlichen Vorgängerregelung in §5 Abs. 4 BNatSchG 2002 vertretenen – und damals auch gerechtfertigten –) Auffassung fest, dass es sich bei §5 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 BNatSchG nicht um unmittelbar anwendbare Normen handelt, weil diese Vorschriften weder hinreichend bestimmt noch für eine Ableitung von Rechtsfolgen im Einzelfall geeignet und deshalb auch nicht vollzugsfähig wären. Diese Argumentation wird im Folgenden kritisch überprüft und widerlegt. Die im Grundsätze-Katalog genannten Anforderungen sind keine bloßen Zielsetzungen oder Appelle, sondern unmittelbar geltende rechtsverbindliche Bewirtschaftungsvorgaben mit Ge- bzw. Verbotscharakter, deren Tatbestandsmerkmale zwar z.T. sehr unbestimmte, aber dennoch auslegungsfähige Rechtsbegriffe enthalten. Die Naturschutzbehörden sind deshalb befugt, bei ins Gewicht fallenden Zuwiderhandlungen gegen §5 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 – bei Nr. 6 gelten spezielle fachgesetzliche Regelungen – nach Maßgabe des §3 Abs. 2 BNatSchG die zur Einhaltung und zum Vollzug der “Grundsätze der guten fachlichen Praxis” erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Author information
Authors and Affiliations
Rights and permissions
About this article
Cite this article
Agena, CA. Der Vollzug der landwirtschaftlichen “Grundsätze der guten fachlichen Praxis” nach §5 Abs. 2 BNatSchG . NuR 34, 297–307 (2012). https://doi.org/10.1007/s10357-012-2260-x
Published:
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s10357-012-2260-x