Zusammenfassung
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hatte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Bau der Ortsumgehung Freiberg namentlich unter Hinweis darauf angeordnet, in der Hauptsache wären zahlreiche schwierige Rechtsfragen des europäischen Gebiets- und Artenschutzes zu klären. Dieser Ankündigung hat der 9. Senat nun die mit Spannung erwarteten Taten folgen lassen und mit seinem Urteil vom 14.7.2011 die Gelegenheit genutzt, einige praktisch besonders bedeutende Fragen des Naturschutzrechts einer höchstrichterlichen Beantwortung zuzuführen.
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Gellermann, M. – Anmerkungen zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.7.2011 – 9 A 12.10, Ortsumgehung Freiberg, NuR 2011, 866 . NuR 34, 34–37 (2012). https://doi.org/10.1007/s10357-011-2195-7
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DOI: https://doi.org/10.1007/s10357-011-2195-7