Zusammenfassung
Der Beitrag setzt sich mit einem Phänomen auseinander, welches sich seit über 30 Jahren durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zieht. Der (heutige) § 15 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG enthält eine doppelte Verneinung, die im Ergebnis eine “Bejahung” bedeuten könnte mit der Folge, dass der Inhalt der Regelung das Gewollte auf den Kopf stellt. Die Bedeutung solcher Formulierungen wird offenbar regional differenziert wahrgenommen.
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Ein Erratum zu diesem Beitrag ist unter http://dx.doi.org/10.1007/s10357-012-2245-9 zu finden.
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Hayen, W. Mit einem “Nicht” zuviel vorbei am Ziel? . NuR 34, 18–19 (2012). https://doi.org/10.1007/s10357-011-2194-8
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DOI: https://doi.org/10.1007/s10357-011-2194-8