Zusammenfassung
Nachdem im vergangenen Beitrag (NuR 2011, 689) das Bergschadensrecht nach BBergG dargestellt wurde, geht es hier um die Bergschadenhaftung in den neuen Bundesländern. Diese richtet sich in den meisten Fällen auch heute noch nach dem DDR-Bergrecht. Im zweiten Teil werden deliktsrechtliche Ansprüche behandelt, die neben die bergrechtlichen Ansprüche treten können. Im dritten Teil wird der Frage nachgegangen, ob und unter welchen Voraussetzungen Betroffene Ansprüche auf Unterlassung bergrechtlichen Tätigkeiten geltend machen können. Solche Ansprüche hängen wie auch die Schadenersatzansprüche von der Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung ab. Im Bergrecht bestehen aber weitreichende ungeschriebene Duldungspflichten, die die Rechtswidrigkeit im Einzelfall ausschließen.
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Müggenborg, HJ. Bergschadenhaftung nach DDR-BergG und Unterlassungsansprüche gegen Bergbauvorhaben . NuR 33, 774–779 (2011). https://doi.org/10.1007/s10357-011-2166-z
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