Zusammenfassung
Gegen die Errichtung von Kohlekraftwerken, selbst wenn es sich um Kraftwerkserneuerungen und -modernisierungen handelt, regt sich im Hinblick auf die CO2-Emissionen vor allem bei Umweltschutzvereinigungen erheblicher Widerstand. Da der Vorhabenträger bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen des §6 BImSchG einen gebundenen Anspruch auf Genehmigungserteilung hat, den Genehmigungsbehörden mithin kein Ermessen eingeräumt ist, auf der anderen Seite die Vermeidung von CO2-Emissionen auch nicht zu den Genehmigungsvoraussetzungen für Kohlekraftwerke zählt, konzentrieren sich aktuell die rechtlichen Einwände im Wesentlichen auf das Bauplanungsrecht, entgegenstehende Zielfestlegungen in Raumordnungsplänen und die für den Kraftwerksbetrieb (Einleitung von Abwasser und Kühlwasser) zusätzlich erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis. Letztere steht im Ermessen der Wasserbehörde und stellt damit eine Art “Achillesferse” der aktuellen Kraftwerksplanungen dar. In jüngerer Zeit wird insbesondere das Thema Quecksilbereinträge in oberirdische Gewässer vermehrt diskutiert. Der Betrieb von Kohlekraftwerken kann auf zwei verschiedenen Wegen zu solchen Quecksilbereinträgen führen: Bei der Verbrennung von Kohle entsteht gasförmiges Quecksilber, das durch die Rauchgaswäsche (REA) gebunden wird und über das Abwasser als Punktquelle in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird (sog. Wasserpfad). Daneben wird gasförmiges Quecksilber auch über den Schornstein freigesetzt und kann durch Absinken die in der Umgebung gelegenen oberirdischen Gewässer verschmutzen (sog. Luftpfad bzw. atmosphärische Deposition auf die Gewässeroberfläche). Beide Verschmutzungswege können durch technische Möglichkeiten zwar reduziert, derzeit aber nicht auf Null reduziert werden. Teilweise wird daher schon von einem Errichtungsverbot für neue Kohlekraftwerke gesprochen. Im Folgenden soll der Stichhaltigkeit dieser Auffassung näher nachgegangen werden.
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Reidt, O., Schiller, G. Quecksilbereinträge in oberirdische Gewässer durch Kohlekraftwerke . NuR 33, 624–631 (2011). https://doi.org/10.1007/s10357-011-2132-9
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DOI: https://doi.org/10.1007/s10357-011-2132-9