Zusammenfassung
Von der sog. Abweichungsprüfung nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL wird infolge der restriktiven Rechtsprechung zur Frage der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen von Natura-2000-Gebieten in der Praxis verstärkt Gebrauch gemacht. Sie ist häufig die einzige Möglichkeit, um für Projekte mit Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete eine Zulassung zu erhalten. Besonders strenge Anforderungen gelten hinsichtlich prioritärer Lebensraumtypen und Arten. Durch die am 1. März 2010 in Kraft getretene Novelle des BNatschG1 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die strengen Anforderungen des § 34 Abs. 4 BNatSchG nicht schon beim bloßen Vorkommen prioritärer Bestandteile im FFH-Gebiet zu stellen sind, sondern nur, wenn diese auch von dem Projekt “betroffen” sind. Unbeantwortet bleibt dabei, nach welchem Maßstab die Betroffenheit prioritärer Bestandteile zu beurteilen ist. Dieser Beitrag legt dar, in wieweit § 34 Abs. 4 BNatSchG voraussetzt, dass prioritäre Bestandteile im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG durch das Projekt “erheblich beeinträchtigt” werden.
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Kohls, M. Zulassung von Projekten in Natura-2000-Gebieten . NuR 33, 161–167 (2011). https://doi.org/10.1007/s10357-011-2029-7
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DOI: https://doi.org/10.1007/s10357-011-2029-7