Zusammenfassung
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) beruhte vorrangig auf der Rahmengesetzgebungskompetenz des Art. 75 Abs. 1 Nr. 3 GG a.F. und wurde durch landesrechtliche Vorschriften ausgefüllt und umgesetzt. Seit der Föderalismusreform von 2006 zählt das Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG zur konkurrierenden Gesetzgebung. Am 1.3.2010 trat das neue Bundesnaturschutzgesetz in Kraft und ersetzte das bisherige Rahmenrecht durch unmittelbar geltendes Recht. Das neue Bundesnaturschutzgesetz bringt in einigen Bereichen allerdings nicht nur detailliertere Regelungen, sondern auch inhaltliche Änderungen. Dies betrifft vor allem die Eingriffsregelung, die in ihrer ursprünglichen Fassung bereits 1976 in das Bundesnaturschutzgesetz aufgenommen wurde und als eines der wichtigsten Naturschutzinstrumente von großer Praxisrelevanz ist. Die Neuerungen sollen daher im Folgenden vorgestellt werden.
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Michler, HP., Möller, F. Änderungen der Eingriffsregelung durch das BNatSchG 2010 . NuR 33, 81–90 (2011). https://doi.org/10.1007/s10357-011-2009-y
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DOI: https://doi.org/10.1007/s10357-011-2009-y