Zusammenfassung
Mit dem Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt (RGU) vom 11.8.2009 (BGBl. I 2723) wurden zahlreiche Umweltgesetze geändert, so auch das Bundes-Immissionsschutzgesetz. Die auffälligste Änderung hier betrifft den die Genehmigungsvoraussetzungen regelnden § 6 BImSchG, der um einen neuen Absatz 3 ergänzt wurde. Danach darf eine Änderungsgenehmigung unter bestimmten Voraussetzungen auch dann nicht versagt werden, wenn nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte eingehalten werden. Die neue Regelung tritt am 1.3.2010 in Kraft.
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Scheidler, A. Änderung des § 6 BImSchG durch das Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt . NuR 32, 785–790 (2010). https://doi.org/10.1007/s10357-010-1973-y
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DOI: https://doi.org/10.1007/s10357-010-1973-y