Zusammenfassung
Die “erhebliche Beeinträchtigung” begegnet Vorhabensträgern und Genehmigungsbehörden in den Stellungnahmen von Fachbehörden und Umweltverbänden in sehr unterschiedlichen tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhängen, in denen dem Begriff auch eine unterschiedliche Bedeutung zukommt. Der Beitrag soll für die Bereiche immissionsschutzrechtlicher Vorhaben und Planfeststellungen einen Überblick über den Begriff der “erheblichen Beeinträchtigung” aus dem Naturschutzrecht geben. Dabei soll besonders auf die Neuerungen nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – Westumfahrung Halle, Bau der A44, Hessisch Lichtenau, und Nordumfahrung Bad Oeynhausen – eingegangen werden.
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Thyssen, B. Wann ist erheblich “erheblich”? . NuR 32, 9–17 (2010). https://doi.org/10.1007/s10357-009-1790-3
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