Zusammenfassung
Seit der Aufnahme des Tierschutzes als Staatszielbestimmung in das Grundgesetz sind die Genehmigungsvoraussetzungen gem. §§ 7 Abs. 2 und 3, 8 Abs. 1 TierSchG durch die Behörden bzw. Fachgerichte vollumfänglich zu kontrollieren. In Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung und dem weit überwiegenden Schrifttum stützt der Beitrag den Standpunkt, dass die Beschränkung auf eine Schlüssigkeitsprüfung den gesetzlichen Vorgaben nicht genügt.
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Cirsovius, T. Der lange Weg von der qualifizierten Plausibilitätskontrolle zur materiellen Prüfung tierexperimenteller Forschungsvorhaben . NuR 31, 543–549 (2009). https://doi.org/10.1007/s10357-009-1717-z
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DOI: https://doi.org/10.1007/s10357-009-1717-z