Zusammenfassung
“Das Umweltgesetzbuch (UGB) ist [...] gescheitert.” Mit dieser Pressemitteilung sorgte Bundesumweltminister Sigmar Gabriel am 1.2.2009 für Aufsehen. Kernstück des UGB sollte die integrierte Vorhabengenehmigung sein, die unter dem Schlagwort “Ein Projekt – eine Behörde – ein Verfahren – eine Genehmigung” angepriesen wurde. Mit der integrierten Vorhabengenehmigung sollte insbesondere die Verwirklichung großer Projekte erleichtert werden, für die nach geltendem Recht häufig eine Vielzahl verschiedener Genehmigungen einzuholen ist. Doch nicht nur die beabsichtigte und erhoffte Verfahrenserleichterung für Unternehmen ist mit dem UGB gescheitert. Zuletzt rückte auch eine europarechtliche Anforderung an das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren erneut ins Blickfeld, deren ordnungsgemäße Umsetzung ohne das UGB weiter fehlt: Das Koordinierungsgebot des Art. 7 IVU-Richtlinie. Hierzu bietet sich mit der jüngst in das VwVfG eingeführten einheitlichen Stelle (§§ 71a ff. VwVfG) ein ganz neues – ebenfalls europarechtlich begründetes – Instrument an. Der folgende Beitrag soll nach einer einleitenden Betrachtung der Umsetzungsdefizite beleuchten, unter welchen Voraussetzungen die Umsetzung des Koordinierungsgebots durch Beteiligung der einheitlichen Stelle europarechtskonform vollendet werden kann.
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Buchmann, C. Das Koordinierungsgebot nach dem Scheitern des UGB . NuR 31, 380–384 (2009). https://doi.org/10.1007/s10357-009-1679-1
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DOI: https://doi.org/10.1007/s10357-009-1679-1