Zusammenfassung
Die Novellierung des Gentechnikrechts von April/Mai 2008 lässt die zivilrechtliche Haftungsnorm des § 36a GenTG unberührt. Mittelbar wird die Haftungslage durch eine Modifizierung der öffentlichrechtlichen Vorschriften zur “ohne Gentechnik”-Kennzeichnung jedoch drastisch verschärft. Dies weckt europa- und verfassungsrechtliche Bedenken und wirft die Frage auf, ob diese Konsequenz vom Gesetzgeber wirklich beabsichtigt war. Der Beitrag untersucht die neue “ohne Gentechnik”-Kennzeichnung, arbeitet ihre haftungsrechtlichen Folgen heraus und zeigt die europa- und verfassungsrechtlichen Bedenken des eklatant verschärften Haftungsumfangs auf.
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Wagner, G., Breßer, S. Haftung bei Vereitelung der “ohne Gentechnik”-Kennzeichnung: ein legislatorischer Unfall . NuR 30, 695–700 (2008). https://doi.org/10.1007/s10357-008-1550-9
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DOI: https://doi.org/10.1007/s10357-008-1550-9