Zusammenfassung
Erst jüngst hat der für Fischerei- und Jagdrecht zuständige Dritte Senat des Bundesgerichtshofs seine ständige Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Schutz des Fischereirechts bestätigt. Demnach wird dem Fischereirecht zwar grundsätzlich die Stellung eines sonstigen Rechts im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB eingeräumt. Eine Schadensersatz auslösende Verletzung des geschützten Rechtsguts liege aber nur dann vor, wenn auch der Kernbereich des Fischereirechts zielgerichtet berührt ist. Nach der Definition des Bundesgerichtshofs liegt dieser Kernbereich allein im “Fang und der Aneignung der Fische”, so dass es nach dieser Sichtweise nur in jenen Fällen zu einem Schadensersatz oder zur Haftung eines Störers kommen wird, in denen der gesamte oder Teile des Fischbestands vernichtet werden oder der Fischfang gänzlich unmöglich gemacht wird. Diese Sichtweise wird weder der Bedeutung des Fischereirechts für die Allgemeinheit, noch den berechtigten Interessen der Rechtsinhaber gerecht. Stattdessen ist eine differenzierte Sichtweise, die nach der Intensität der Beeinträchtigung unterscheidet, angebracht. Hierbei muss auch der Fischereiausübung über Fang und Aneignung hinaus die Stellung eines schützenswerten Rechts eingeräumt werden, um einen effizienten zivilrechtlichen Schutz zu gewährleisten.
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Strasser, C., Großkopf, P. Der zivilrechtliche Schutz der Fischereiausübung – sonstiges Recht ohne Wert? . NuR 30, 615–618 (2008). https://doi.org/10.1007/s10357-008-1516-y
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