Zusammenfassung
Für die Bewirtschaftung bergbaulicher Abfälle existierten bisher auf EG-rechtlicher Ebene keine spezifischen Regelungen, sondern es galt allgemein die Abfallrahmenrichtlinie. Nach Katastrophen wie denen von Aznal Cóllar, Baia Mare und Baia Borsa wurde dies als Regelungsdefizit empfunden, so dass die Europäische Kommission Mitte 2003 eine sektorale Abfallrichtlinie vorschlug. Die Richtlinie über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie wurde am 15.3.2006 verabschiedet. Damit wurde der Grundstein für ein eigenständiges Bergbauabfallrecht gelegt. Ziele der Richtlinie sind die Erhöhung des Sicherheits- und Umweltschutzniveaus durch die Reduzierung der Gefährlichkeit und Menge bergbaulicher Abfälle, den Vorrang der Verwertung, die erzeugungsortnahe Behandlung und die sichere Beseitigung. Diese Ziele sollen erreicht werden durch Festlegung EU-einheitlicher Mindestanforderungen. Eine gewisse Privilegierung bergbaulicher Abfälle gegenüber dem Deponierecht erscheint dem europäischen Gesetzgeber dabei aufgrund der bergbaulichen Sondersituation gerechtfertigt, da zur Bodenschatzgewinnung zwangslÃufig Bodenmaterial verlagert werden muss und typischerweise Nebengestein anfällt, das auch gefährliche Abfälle enthalten kann. Gegenwärtig wird daran gearbeitet, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Geplant sind sowohl bergrechtliche (in Gestalt einer Änderung der ABBergV und der UVPV-Bergbau) als auch abfallrechtliche Regelungen (vorwiegend im Rahmen des Deregulierungsvorhabens “integrierte DepV”). Dieser Beitrag zeigt die systematischen Besonderheiten des Bergbauabfallrechts auf und beleuchtet einige zentrale Umsetzungsfragen für das nationale Berg- und Abfallrecht.
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Attendorn, T. Die Entstehung eines Bergbauabfallrechts – Rechtsfragen der Umsetzung der Bergbauabfallrichtlinie 2006/21/EG . Natur und Recht 30, 153–163 (2008). https://doi.org/10.1007/s10357-008-1431-2
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