Seit langem wird kritisiert, im Veterinärbereich bestünden Vollzugsdefizite. Nach dem Tierschutzgesetz zuständige Behörden sollen z.B. trotz Kenntnis nicht oder nicht in zu deren Unterbindung geeigneter Weise gegen Tierschutzrechtsverletzungen durch Zirkusse einschreiten. Insbesondere sollen Amtstierärzte trotz begründeten Verdachts die tierschutzrechtswidrige Haltung von Groß- und Wildtieren in Zirkussen „sehenden Auges“ unbeachtet lassen. Der Vorwurf dürfte stimmen, denn auch Bezichtigte bestätigen ihn. Zur Begründung ihrer Untätigkeit verweisen sie v.a. darauf, oft entzögen sich Tierschutzrecht verletzende Zirkusse durch Wegzug aus ihrem Zuständigkeitsbereich dem Zugriff. Außerdem sei die Unterbringung gem. § 16a Satz 2 Ziff. 2 TierSchG fortzunehmender oder gem. § 19 TierSchG einzuziehender Tiere in aller Regel weder praktisch möglich noch finanzierbar. Sie übersteige schlicht die behördlichen Budgets. Es muss demnach als erwiesen gelten, dass Veterinärbehörden bei der Anwendung des TierSchG befürchtete Schwierigkeiten antizipativ zum Anlass nehmen, untätig zu bleiben, obwohl ihnen klar ist, dass sie tätig werden müssen. Nicht allein dieses knapp skizzierte Beispiel wirft die Frage auf, ob Amtstierärzte durch Nichteinschreiten gegen Tierrechtsverstöße Straftaten begehen können. Ihre Beantwortung hängt grundsätzlich davon ab, ob Amtstierärzte Garanten im strafrechtlichen Sinne des § 13 StGB sind. Der Verfasser bejaht dies.
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Kemper, R. Die Garantenstellung der Amtstierärztinnen und Amtstierärzte im Tierschutz. Natur und Recht 29, 790–796 (2007). https://doi.org/10.1007/s10357-007-1389-5
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DOI: https://doi.org/10.1007/s10357-007-1389-5