Mit einer Reihe jüngerer Urteile hat der EuGH die Fundamente einer einheitlichen Anwendung des Artenschutzrechts nach der Habitatrichtlinie 92/43 gelegt. Insbesondere seine Feststellungen zum Begriff der Absicht verleihen den einschlägigen Bestimmungen große Wirkung, doch sollte man diese nicht überspannen, indem man sie ungeprüft auf den Vogelschutz überträgt. Weitere Klarstellungen betreffen den Schutz von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, die Verpflichtung zu vorbeugenden Schutzmaßnahmen und die Ausnahmen vom Artenschutz. Insbesondere im Licht dieser Rechtsprechung erweisen sich die Vorschläge zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes nur teilweise als geeignet, Umsetzungsmängel zu beseitigen.
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Sobotta, C. Artenschutz in der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs. Natur und Recht 29, 642–649 (2007). https://doi.org/10.1007/s10357-007-1346-3
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DOI: https://doi.org/10.1007/s10357-007-1346-3