In der deutschen Rechtsgeschichte tauchen wiederholt zwei Themenkomplexe auf, wenn man unter dem Stichwort „Tier“ sucht: die Tierstrafen gegen böse Tiere sowie die Tierhalterhaftung des Eigentümers bzw. des Halters für den Schaden, den das ihm zugeordnete Tier verursacht hat. Die Tierhalterhaftung kommt auch im geltenden Recht vor, dort insbesondere in § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sieht man einmal vom etwas mager ausgefallenen § 90a BGB ab, der seit 20.8.1990 klarstellt, dass Tiere keine Sachen sind, aber als solche behandelt werden. Anhand verschiedener Quellen soll ein Streifzug unternommen werden, der das Vorkommen von Tieren im Recht illustrieren soll. Dabei fallen das im Sachenrecht eigens bedachte und heute noch gültige Bienenrecht sowie das inzwischen der Rechtsgeschichte angehörende Viehmängelgewährleistungsrecht auf, welches im BGB mehr als 100 Jahre Bestand hatte.
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Gergen, T. Tiere in der deutschen Rechtsgeschichte und im geltenden bürgerlichen Recht. Natur und Recht 29, 463–468 (2007). https://doi.org/10.1007/s10357-007-1294-y
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DOI: https://doi.org/10.1007/s10357-007-1294-y