Am 22.9.2006 legte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Bodenschutz und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG vor. Bereits der Titel zeigt einerseits, dass dieser Entwurf einer Bodenrahmenrichtlinie (BRRL-E) zwar den lange erwarteten Einbezug des Mediums Boden in das europäische Umweltschutzrecht endgültig anstoßen würde, andererseits, dass der Boden kein europarechtlich völlig ungeregeltes Umweltmedium darstellt. Bei der durch den Vorschlag zu ändernden Richtlinie 2004/35/EG handelt es sich um die Umwelthaftungsrichtline (UH-RL). Mit dieser ist durch den Einbezug einer Schädigung des Bodens in den Begriff des Umweltschadens bereits ein großer Schritt in Richtung eines zielgerichteten europäischen Bodenschutzes getan worden. Der nachfolgende Beitrag stellt ausgehend von einem Kurzüberblick zu den bislang bestehenden Regeln zum Schutz des Bodens im europäischen Umweltrecht (I.) zunächst den Bodenschutz nach der Umwelthaftungsrichtlinie dar (II.), um im Anschluss den Vorschlag der Bodenrahmenrichtlinie vorzustellen (III.). Im Teil IV. wird das Bodenschutzrecht nach der UH-RL und dem BRRL-E betrachtet, dabei zeigen sich sowohl unterschiedliche Ansätze der Regelwerke als auch ein Fortschritt des zielgerichteten Bodenschutzes auf europäischer Ebene.
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Ludwig, R., Petersen, M. Aktuelle Fragen und Entwicklungen des europäischen Bodenschutzrechts. Natur und Recht 29, 446–453 (2007). https://doi.org/10.1007/s10357-007-1291-1
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