Die Abschaffung des Rahmenrechts durch die Verfassungsänderung vom 1.9.2006 war politisch motiviert, um die undurchsichtige Gemengelage von Bundes- und Landesrecht zu entzerren. Sie erscheint aber auch juristisch erforderlich, da die Gerichte mit dieser Materie ihre Schwierigkeiten haben. Da diese Art der Gesetzgebung im Naturschutzrecht ggf. noch bis zum 31.12.2009 existieren wird, lohnt es sich, über den Umgang der Gerichte mit dieser Gesetzgebungskompetenz auch weiterhin nachzudenken. Zu kritischen Überlegungen geben die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Kassel vom 24.1.2006 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.7.2006 Anlass. Beide Beschlüsse sind in diesem Heft veröffentlicht.
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Baum, M. Das verfassungsrechtliche Rahmenrecht, auch nach fast 60 Jahren ein unbekanntes Wesen. Natur und Recht 29, 252–254 (2007). https://doi.org/10.1007/s10357-007-1247-5
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DOI: https://doi.org/10.1007/s10357-007-1247-5