Das Tierschutzgesetz verbietet es, ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist (§ 3 Nr. 11 TierSchG). Im Urteil vom 23.2.2006 hat das BVerwG der Norm schärfere Konturen für den Bereich der Hundeausbildung durch Elektroreizgeräte (Teletaktgeräte) gegeben. Die Auswertung der Entscheidung zeigt, dass § 3 Nr. 11 noch restriktiver zu verstehen ist, als das im amtlichen Leitsatz zum Ausdruck kommt. Ausnahmevorschriften durch Bundesund Landesverordnung sind deshalb umso dringender geboten.
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Metzger, E. Generelles Verbot der Elektroreizgeräte für die Hundeerziehung Anmerkung zum Urteil des BVerwG vom 23.2.2006 – 3 C 14.05 (NuR 2006, 706). Natur und Recht 28, 693–696 (2006). https://doi.org/10.1007/s10357-006-1121-x
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DOI: https://doi.org/10.1007/s10357-006-1121-x