Die Diskussion um die Reichweite der drittschützenden Wirkung des UVP-Rechts ist so alt wie die Gesetzgebung selbst. Nachdem sich in der deutschen Rechtsprechung sehr bald eine restriktive Haltung etabliert hatte, die dem UVP-Verfahrensrecht entweder die drittschützende Wirkung abspricht oder den Erfolg der Rüge eines Verfahrensfehlers der Meßlatte der Kausalität (§ 46 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)) unterwirft, ist unlängst wieder Bewegung in die Diskussion gekommen. Anlass hierzu bot das Urteil des EuGH in der Sache Wells, das dem Verfahrensrecht der UVP-Richtlinie drittschützende Wirkung zusprach. Der Frage, ob dem UVP-Verfahrensrecht in Deutschland drittschützende Wirkung zukommt, und welche Auswirkungen dies für den Erfolg zukünftiger Klagen haben wird, soll im Folgenden nachgegangen werden.
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Siems, T. Das UVP-Verfahren: Drittschützende Wirkung oder doch „nur“ reines Verfahrensrecht. Natur und Recht 28, 359–362 (2006). https://doi.org/10.1007/s10357-006-0981-4
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DOI: https://doi.org/10.1007/s10357-006-0981-4