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VGH Mannheim. Ein 20 m breiter Immissionsschutzstreifen zwischen einem Gärtnereibetrieb mit Pflanzenschutzmitteleinsatz und einer Wohnflächenausweisung genügt sowohl der uneingeschränkten Fortführung des Betriebs als auch einer ungestörten Wohnnutzung. Natur und Recht 28, 104–107 (2006). https://doi.org/10.1007/s10357-005-0892-9
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DOI: https://doi.org/10.1007/s10357-005-0892-9