Die Verantwortlichkeit der Staaten für den Schutz der Meeresumwelt nach dem UN-Seerechtsübereinkommen beinhaltet auch die Verpflichtung zur Sanierung eingetretener Meeresverschmutzungen. Dieser Verpflichtung trägt das internationale Recht bisher jedoch nur ansatzweise Rechnung. Die für Meeresverschmutzungen durch Schiffe geltenden internationalen Haftungsregelungen sind nur teilweise in Kraft. Das Lugano-Übereinkommen des Europarats über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch umweltgefährdende Tätigkeiten, das auch die Meeresumwelt erfasst, ist bisher jedoch von keinem Staat ratifiziert worden und wird inzwischen durch die EG-Richtlinie über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden überlagert. Den Regelungen ist gemeinsam, dass sie nur bei Unfällen und anderen konkreten Einzelereignissen greifen, bei denen die Verursachung eines individuellen Schädigers nachgewiesen werden kann. Nicht anwendbar sind sie hingegen bei der „schleichenden“ Meeresverschmutzung insbesondere vom Lande aus, die sich aus der Summe unzähliger Einzeleinträge ergibt. Will man auch diese Fälle einbeziehen, so kommt wohl nur eine internationale Abgabenpflicht in Betracht. Sie würde nicht nur Wiederherstellungs- und Ausgleichsmaßnahmen erleichtern, sondern könnte auch einen wirtschaftlichen Anreiz bieten, die Einträge zu reduzieren, und damit präventiv zur Verringerung der Meeresverschmutzung beitragen.
Author information
Authors and Affiliations
Rights and permissions
About this article
Cite this article
Ehlers, P. Sanierung von Meeresverschmutzungen – Verantwortlichkeit und Haftung. Natur und Recht 28, 86–92 (2006). https://doi.org/10.1007/s10357-005-0879-6
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s10357-005-0879-6