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Eine Deponie, bei der die Ablagerung von Abfällen vor Änderung des § 36 KrW-/AbfG im Jahre 2001 eingestellt wurde, ist erst stillgelegt, wenn der Ablagerungsbetrieb endgültig eingestellt ist, die beabsichtige Stilllegung angezeigt war und keine behördlichen Maßnahmen in Bezug auf die Stilllegung zu erwarten sind. Bis dahin unterliegt sie dem Regime des Abfallrechts

  • RECHTSPRECHUNG
  • Verfassungs- und Verwaltungsgerichte
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Natur und Recht Aims and scope Submit manuscript

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VG Braunschweig. Eine Deponie, bei der die Ablagerung von Abfällen vor Änderung des § 36 KrW-/AbfG im Jahre 2001 eingestellt wurde, ist erst stillgelegt, wenn der Ablagerungsbetrieb endgültig eingestellt ist, die beabsichtige Stilllegung angezeigt war und keine behördlichen Maßnahmen in Bezug auf die Stilllegung zu erwarten sind. Bis dahin unterliegt sie dem Regime des Abfallrechts. Natur und Recht 27, 733–734 (2005). https://doi.org/10.1007/s10357-005-0820-z

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/s10357-005-0820-z

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