Das Europäische Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes vom 16. 1. 1992 wurde 2002 in Deutschland ratifiziert (Art. 59 Abs. 2 GG) und ist damit als Bundesgesetz in Kraft getreten. Nun muss es wegen der Kompetenzen der Länder für den Denkmalschutz (Art. 30, 70, 83 GG) überwiegend von den Ländern transformiert werden. Dies folgt aus der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten (Bundestreue), zumal die Länder vorher gegenüber dem Bund zugestimmt hatten. Die Gegenüberstellung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen mit den bestehenden Regelungen der Denkmalschutzgesetze ergibt, dass legislative Maßnahmen der Länder erforderlich sind. Auch der Bund muss das archäologische Erbe mehr als bisher berücksichtigen. Eine Rolle rückwärts darf es nun im Denkmalschutzrecht nach den eingegangenen Verpflichtungen nicht geben.
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Hönes, ER. Das Europäische Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes vom 16. 1. 1992. Natur und Recht 27, 751–757 (2005). https://doi.org/10.1007/s10357-005-0801-2
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DOI: https://doi.org/10.1007/s10357-005-0801-2