Ausbauvorhaben von Bundeswasserstraßen sind, soweit sie zu einer Verschlechterung des Gewässerzustands führen, nur zulässig, wenn keine alternativen Lösungen vorhanden sind. In dem Beitrag wird ausgeführt, dass nach § 25a WHG auch solche alternativen Lösungen berücksichtigt werden müssen, mit denen zwar nicht die regionalwirtschaftlichen Vorgaben, wohl aber die gleichen volkswirtschaftlichen Ziele verwirklicht werden können. In Bezug auf die nächste Elbvertiefung bedeutet dies, dass auch der Ausbau anderer Häfen (Cuxhaven oder Wilhelmshaven) oder anderer Wasserstraßen (Weser) als Alternativen berücksichtigt werden müssen. Das gilt auch für die Berücksichtigung von Alternativen bei der strategischen Umweltprüfung des Bundesverkehrswegeplans.
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Ginzky, H. Die nächste Elbvertiefung – insbesondere die Berücksichtigung von Alternativen nach § 25 a WHG. Natur und Recht 27, 691–696 (2005). https://doi.org/10.1007/s10357-005-0796-8
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DOI: https://doi.org/10.1007/s10357-005-0796-8