Nach Erfahrungen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt treten in der Praxis Probleme bei der Abgrenzung von Freizeitanlagen gegenüber Sportanlagen auf. Seit Jahren gibt es keine eindeutige und abschließende Zuordnung, trotzdem existieren unterschiedliche Beurteilungsvorschriften. Zur schalltechnischen Beurteilung von Sportanlagen ist die 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) heranzuziehen. Zur schalltechnischen Beurteilung von Freizeitanlagen wird in vielen Bundesländern die vom Länderausschuss für Immissionsschutz erarbeitete Freizeitlärm-Richtlinie empfohlen oder vorgeschrieben. Sie weicht zwar, wie nachfolgende Gegenüberstellung aufzeigt, in Einzelpunkten von der 18. BImSchV deutlich ab. Ein Vergleich der nach beiden Vorschriften ermittelten Endergebnisse für ein und denselben Einzelfall führt aber unter Berücksichtigung aller Beurteilungskriterien oftmals zu einem unbedeutenden Unterschied. Dieser rechtfertigt es nicht, zwei unterschiedliche Vorschriften aufrecht zu erhalten.
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* Dipl.-Ing. (FH) Andrea Wellhöfer ist Mitarbeiterin im Referat Lärmschutz bei Anlagen und in der Planung des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (bis 1. 8. 2005 Landesamt für Umweltschutz).
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Wellhöfer, A. Geräusche von Freizeitanlagen. Natur und Recht 27, 575–580 (2005). https://doi.org/10.1007/s10357-005-0748-3
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DOI: https://doi.org/10.1007/s10357-005-0748-3