§ 47 BImSchG und die 22. BImSchV führen in Umsetzung der Luftqualitätsrichtlinien der EG eine gebietsbezogene Strategie der Immissionsbegrenzung mit bindenden Immissionswerten ein, die durch Luftreinhalteplanung umzusetzen sind. Der von der EG initiierte Paradigmenwechsel in der Luftreinhaltepolitik wirft nicht nur schwierige Rechtsfragen auf, sondern hat vielerorts auch Betroffene auf den Plan gerufen, die ihr Recht auf reine Luft einklagen wollen.
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1Geringfügig erweiterte und mit einigen Fußnoten versehene Fassung eines Vortrags, den der Verfasser auf der Tagung des Instituts für Umwelt- und Planungsrecht der Universität Leipzig am 21./22. 4. 2005 gehalten hat. Der Vortrag beruht zu einem erheblichen Teil auf einem für elf deutsche Großstädte erstellten „Rechtsgutachten über die Umsetzung der 22. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“, Juli 2004, abrufbar unter http://www.stadtklima-stuttgart.de/stadtklima_filestorage/ download/Rechtsgutachten-22-BImSchG-Rehbinder.pdf.
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Rehbinder, E. Zur Entwicklung des Luftqualitätsrechts1. Natur und Recht 27, 493–498 (2005). https://doi.org/10.1007/s10357-005-0714-0
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DOI: https://doi.org/10.1007/s10357-005-0714-0