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OLG Köln. Abfall zur Verwertung liegt auch vor, wenn der Abfallbesitzer ein Abfallgemisch einer privaten Entsorgungsfirma überlässt, damit diese es (zeitnah) sortiert und die entstehenden Fraktionen (zeitnah) an Dritte zur stofflichen Verwertung weitergibt. Rückgabe des angefochtenen Bußgeldbescheides an die Behörde. Natur und Recht 27, 64–65 (2005). https://doi.org/10.1007/s10357-004-0492-0
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DOI: https://doi.org/10.1007/s10357-004-0492-0