Das im Jahr 1960 abgeschlossene Pariser Übereinkommen steht im Zentrum des Rechts der Haftung für nukleare Schäden. Trotz über die Jahrzehnte offenbar gewordener Lücken im internationalen System des Atomhaftungsrechts und gewandelter Vorstellungen von Nutzen und Risiken der friedlichen Nutzung von Kernenergie blieben die tragenden Prinzipien der einschlägigen Atomhaftungskonventionen im Wesentlichen unverändert. Nach mehrjährigen Vorarbeiten ist das Pariser Übereinkommen nunmehr einer grundlegenden Reform unterzogen worden. Der folgende Beitrag stellt die wesentlichen Neuerungen im Gesamtkontext des staatsvertraglichen Haftungsregimes vor und unterzieht sie einer ersten Würdigung.
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Blobel, F. Das Protokoll von 2004 zum Pariser Übereinkommen—wesentliche Verbesserungen im internationalen Atomhaftungsrecht. Natur und Recht 27, 137–143 (2005). https://doi.org/10.1007/s10357-004-0455-5
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DOI: https://doi.org/10.1007/s10357-004-0455-5