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VG Hamburg. Die Errichtung von Windenergieanlagen in der AWZ stellt auch unter dem Aspekt denkbarer Schiffskollisionen mit den Anlagen und der dadurch verursachten Gefahr einer Strandverschmutzung selbst dann keine unmittelbare Auswirkung der Anlagen auf den Strand dar, wenn die Anlagen in der Nähe von Hauptschifffahrtslinien liegen sollen. Natur und Recht 26, 551–552 (2004). https://doi.org/10.1007/s10357-004-0378-1
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DOI: https://doi.org/10.1007/s10357-004-0378-1