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OVG Koblenz. Landwirtschaftliche Betriebsgebäude sind nur dann i. S. des § 62 Abs. 1 Nr. 1b LBauO RP zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt, wenn ihre Nutzungsmöglichkeit nach Bauausführung, Größe, Gestaltung und dergleichen bei objektiver Betrachtung auf diesen Zweck beschränkt ist und sie insbesondere nicht zur dauernden Unterbringung von Tieren geeignet sind. Natur und Recht 26, 398–399 (2004). https://doi.org/10.1007/s10357-004-0308-2
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DOI: https://doi.org/10.1007/s10357-004-0308-2