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VGH Mannheim. Eine Hütte im Außenbereich, die der Durchführung von Festen und anderen geselligen Veranstaltungen dient, ist nicht schon dann nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert, wenn sie von einer Gemeinde als kommunale Einrichtung betrieben wird. Die Übernahme einer solchen Hütte als kommunale Einrichtung steht einer Abbruchsanordnung nicht entgegen. Natur und Recht 26, 383–386 (2004). https://doi.org/10.1007/s10357-004-0285-5
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DOI: https://doi.org/10.1007/s10357-004-0285-5