Notes
§ 146 Abs. 2 SGB IX alt: Ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen notwenig, die bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich und andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind.
§ 146 Abs. 2 SGB IX heutige Fassung: Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder für andere darstellt.
Literatur
Hauck O (2007) Noch einmal „Bäderfall“. horus 1, http://www.dvbs-online.de/horus/2007-1-4084.htm
Lampe C (2009) Der Kündigungsschutz behinderter Arbeitnehmer (§ 85–92 SGB IX), Leitfaden für die Praxis. Luchterhand, München
Richter M (2006) Darf ich es wagen, nach einem Bäderbesuch anzufragen? horus 5. http://www.dvbs-online.de/horus/2006-5-4007.htm
Schmidt B (2008) Schwerbehindertenarbeitsrecht, 1. Aufl. Nomos, Baden Baden
Danksagung
Für wertvolle Hinweise zu diesem Artikel danke ich Herrn Ralf Francois, Rechtsabteilung Bethel, Herrn Dr. Peter Hoppe und Frau Kuhlmann vom Integrationsamt Münster. Die Verantwortlichkeit für die Ausführungen in diesem Beitrag liegt selbstverständlich allein beim Autor.
Interessenkonflikt
Der korrespondierende Autor gibt an, dass kein Interessenkonflikt besteht.
Author information
Authors and Affiliations
Corresponding author
Rights and permissions
About this article
Cite this article
Thorbecke, R. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vom 18.08.2006. Z. Epileptol. 22, 265–267 (2009). https://doi.org/10.1007/s10309-009-0073-6
Published:
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s10309-009-0073-6