Zusammenfassung
Unfallverletzte im Rahmen von Arbeits- und Wegeunfällen unterliegen dem besonderen Schutz durch die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV), die im Sozialgesetzbuch VII geregelt sind. Der Leistungsgrundsatz ist mit der Bezeichnung „mit allen geeigneten Mitteln“ umschrieben, um Unfallverletzte schnellstmöglich ins Arbeitsleben zurückzubringen. Eigens für das Rehamanagement wurden von den Trägern der GUV mit dem Verletzungsartenverfahren Steuerungsmechanismen mit strukturellen Anforderungen an Behandlungseinrichtungen und Ärzte etabliert. Ziele sind die direkte Zuweisung des Unfallverletzten in eine geeignete Klinik und die in jeder Hinsicht optimierte Versorgung ohne unnötige Verlegungen. An der Unfallstelle mit Inaugenscheinnahme, initialer Befragung des Verletzten, der Polizei oder von Zeugen resultiert ein erheblicher Informationsgewinn, von dem Klinik, Durchgangsarzt und Unfallversicherungsträger (sowie letztendlich der Versicherte) profitieren können. Die Informationen (genauer Unfallhergang, -ort, -betrieb, Versicherungsdaten und Kontextfaktoren) sind zu dokumentieren und an die aufnehmende Klinik und den Durchgangsarzt weiterzuleiten. Die Informationserfassung sollte in die standardisierte rettungsdienstliche Dokumentation übernommen werden.
Abstract
Injuries at work and on the way to work are covered by the statutory accident insurance and regulated in Social Code VII. Insurance coverage is based on “by all suitable means” that patients can quickly return to work. The injury type procedure was established by the statutory insurance companies to determine requirements for hospitals and physicians. The aims are direct referral of the patient to a suitable facility and optimized treatment without unnecessary relocation. Important information can be acquired by site inspection, questioning of the injured person, police and witnesses and can benefit the hospital, accident insurance consultant, accident insurance service and the insured person. Information on the exact course, location and mechanism of the accident, insurance data and contextual factors must be sent to the hospital and the accident insurance consultant. The information should be included in the standardized documentation of the emergency medical service.
Literatur
Verwendete Literatur
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Weiterführende Literatur
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Interessenkonflikt
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Autoren
T.C. Auhuber: A. Finanzielle Interessen: Referentenhonorar oder Kostenerstattung als passiver Teilnehmer: BVASK, Mathys, Schön Klinik SE, digmed, BG BAU, Unfallkassen Süddeutscher Bund, Aesculap Akademie. – Bezahlter Berater/interner Schulungsreferent/Gehaltsempfänger o.ä.: BVASK, Mathys, Schön Klinik SE, digmed, BG BAU, Unfallkassen Süddeutscher Bund, Aesculap Akademie. – B. Nichtfinanzielle Interessen: Leiter Medizinmanagement BG Klinikum Unfallkrankenhaus Berlin | Hochschullehrer für Unfallmedizin und Medizinökonomie HGU Bad Hersfeld | Selbständige Tätigkeit als Beratender Arzt für Berufsgenossenschaften und Unfallkassen | Mitgliedschaften: DGOU, DGU, DGOOC, DGCH, BDC. M. Wich: A. Finanzielle Interessen: Referent für: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, Deutsches Anwaltsinstitut, Depuy International, DePuy Deutschland, Zimmer Biomet, Merete Deutschland, Intercus. – Berater für: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Spitzenverband, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Landesverband Nord Ost, Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe Berlin, Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Region Nord, Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Hauptverwaltung Berlin, Depuy International, DePuy Deutschland, Zimmer Biomet, Merete Deutschland, Intercus. – Patenthalter, das von Zimmer Biomet genutzt wird. – B. Nichtfinanzielle Interessen: Am Krankenhaus tätiger Arzt | Mitgliedschaften: Deutsche Gesellschaft für Unfallchirurgie, Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie, Berufsverband der Deutschen Chirurgen, Wissenschaftlicher Beirat der Zeitschrift Trauma und Berufskrankheit. M. Wendling: A. Finanzielle Interessen: M. Wendling gibt an, dass kein finanzieller Interessenkonflikt besteht. – B. Nichtfinanzielle Interessen: Bereichsleiterin Gesundheit und Rehabilitation der DGUV. A. Ekkernkamp A. Finanzielle Interessen: A. Ekkernkamp gibt an, dass kein finanzieller Interessenkonflikt besteht. – B. Nichtfinanzielle Interessen: Universitätsprofessor für Unfallchirurgie Universitätsmedizin Greifswald, Ärztlicher Direktor und Geschäftsführer BG-Klinikum Unfallkrankenhaus Berlin, Medizin-Geschäftsführer BG-Kliniken Konzern | Mitgliedschaften: ehemaliger Präsident der Deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie, www.ekkernkamp.de.
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Wissenschaftliche Leitung
J. Breckwoldt, Zürich
M. Christ, Luzern
G. Matthes, Berlin
G. Rücker, Rostock
R. Somasundaram, Berlin
U. Zeymer, Ludwigshafen
CME-Fragebogen
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Welche der folgenden Satzergänzungen ist richtig? Ein vorrangiges Ziel der Unfallversicherungsträger ist die Wiederherstellung von Gesundheit und Arbeitsfähigkeit mit …
ausreichenden Mitteln.
medizinökonomisch optimierten Mitteln.
zweckmäßigen Mitteln.
allen geeigneten Mitteln.
ausschließlich präventiven Mitteln.
Welcher der folgenden Personenkreise gehört nicht zu den versicherten Personen in der gesetzlichen Unfallversicherung?
Arbeitslose, wenn sie auf Aufforderung der Arbeitsagentur die Agentur oder eine andere Stelle aufsuchen
Personen, die als abhängig Beschäftigte in der Landwirtschaft arbeiten
Personen in der Rehabilitation (z. B. während eines Krankenhausaufenthalts)
Beamte und Soldaten
Nichterwerbsmäßig tätige häusliche Pflegepersonen
Welche der folgenden Organisationen sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung?
Die Landesverbände der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen
Die Arbeitgeber
Die gesetzlichen und privaten Krankenkassen
Der Klinikverbund der gesetzlichen Unfallversicherung
Welche Aussage zur Verlegungspflicht im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung ist richtig?
Sie ist ein qualitätssicherndes Element der Heilverfahrenssteuerung.
Sie ist über den Rehabilitationsbedarf des Verunfallten definiert.
Sie gilt nur für Kliniken, die als Verletzungsartenverfahren(VAV)-Klinik zugelassen sind.
Sie gilt insbesondere für vitale Notfälle.
Sie gilt erst ab Erreichen einer Mindestfallzahl.
Welches der folgenden Verfahren ist kein Heilverfahren der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)?
Das stationäre Durchgangsarztverfahren (DAV)
Das Verletzungsartenverfahren (VAV)
Das ambulante Durchgangsarztverfahren (DAV)
Das Schwerstverletzungsartenverfahren (SAV)
Das Schwerverbranntenartenverfahren (SVV)
Wie viele Hauptkategorien enthält das Verletzungsartenverzeichnis (Stand 2018)?
Fünf
Neun
Zehn
Elf
Fünfzehn
Ein 40-jähriger Dachdecker ist beim Verteilen von Dachziegeln aus 3 m Höhe herabgestürzt. Er ist bewusstseinsgetrübt, kreislaufstabil, er äußert Schmerzen in der lumbalen Wirbelsäule, beide Beine können nicht bewegt werden In welche Klinik würden Sie den Patienten idealerweise verbringen?
Verletzungsartenverfahren(VAV)-Klinik
Schwerstverletzungsartenverfahren(SAV)-/berufsgenossenschaftliche (BG-)Klinik
Nächstgelegene Klinik
Nächstgelegene neurologische Rehaklinik
Ambulante Durchgangsarztverfahren(DAV)-Klinik
Welche der folgenden Aussagen zum Verletzungsartenverfahren ist nicht richtig?
Das Rettungsdienstprotokoll entscheidet über die Einstufung im Verletzungsartenverfahren.
Die Versorgung vitaler Bedrohungen hat Vorrang vor der Verlegung eines Patienten im Verletzungsartenverfahren.
Die Neuregelung des Heilverfahrens sieht Verlegungspflichten für bestimmte Verletzungsarten vor
Das neue Verletzungsartenverzeichnis beinhaltet auch gängige unfallchirurgische Klassifikationen.
Das Verletzungsartenverfahren orientiert sich an den TraumaNetzwerk DGU®-Strukturen.
Wann beginnt der Arbeitsweg eines gesetzlich Unfallversicherten?
Direkt nach dem Aufstehen
Hinter der Wohnungstür
Im Treppenhaus
An der Gartentür
An der Haustür
Welcher Aspekt bei der Datenerfassung von Unfallverletzten ist von untergeordneter Bedeutung?
Unfallort
Exakter Unfallhergang
Begleiterkrankungen und Kontextfaktoren
Sozialversicherungsnummer
Angaben zur gesetzlichen Krankenversicherung
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Auhuber, T.C., Wich, M., Wendling, M. et al. Gesetzlich versicherter Arbeits- und Wegeunfall. Notfall Rettungsmed 23, 225–235 (2020). https://doi.org/10.1007/s10049-020-00699-3
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DOI: https://doi.org/10.1007/s10049-020-00699-3
Schlüsselwörter
- Bereitstellung der Gesundheitsversorgung
- Verletzungsartenverfahren
- Schwerstverletztenartenverfahren
- Nationale Gesundheitsprogramme
- Unfallversicherung