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Der Leitende Notarzt bei Amoklagen

The senior emergency physician in rampage killing situations

  • Konzepte - Stellungnahmen - Leitlinien
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Notfall + Rettungsmedizin Aims and scope Submit manuscript

Zusammenfassung

Jede Amoklage stellt die Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst vor extreme Herausforderungen. Die relative Seltenheit, die sehr hohe emotionale Belastung sowie die unkalkulierbare Gefahrensituation selbst machen Amoklagen zu einem außergewöhnlichen Einsatz. Polizeilichen Statistiken zufolge traten allein in Deutschland seit 1945 bis heute 9 Amoklagen auf, bei denen insgesamt 62 Menschen getötet und 130 mitunter schwer verletzt wurden. Dieser Beitrag formuliert grundlegende Empfehlungen zur rettungsdienstlichen Einsatzstrategie und -taktik für Rettungsdienstorganisationen, Leitende Notärzte und Organisatorische Leiter.

Abstract

Every rampage situation represents an extreme challenge for the emergency response forces of the police, fire brigade and medical services. The relative rarity, the very high emotional stress and incalculable danger situation of rampage situations result in an extraordinary mission. According to police statistics there have been 9 rampage killings in Germany since 1945 in which a total of 62 people were killed and 130 severely injured. This article formulates basic recommendations on emergency rescue force strategies and tactics for rescue service organizations, senior emergency physicians and mission organizers.

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Abb. 1

Notes

  1. So berichtet der beim Amoklauf am Carolinum Gymnasium in Ansbach am 17. September 2009 eingesetzte LNA, dass die ILS einen Brandanschlag als Einsatzindikation gemeldet hatte. Erst während der Anfahrt konnte die ILS inzwischen gewonnene Kenntnisse über einen Amoklauf mit Molotow-Cocktails bei dem mehrere Personen brandverletzt und Schüsse abgegeben worden seien, weiterleiten.

  2. Die Einrichtung von Bereitstellungsräumen durch die Polizei ist nicht der Regelfall; dies hängt von den jeweiligen Strukturen und Planentscheidungen integrativer Art im jeweiligen Rettungsdienst- bzw. ILS-Bereich ab. Auch ist anzumerken, dass das Analogon zum Bereitstellungsraum im Rahmen der Sammlung polizeilicher Einsatzverbände im polizeilichen Sprachgebrauch „Kräftesammelstelle“ heißt. Weitere Disparitäten finden sich bei dem Akronym AAO, bei Rettungsdienst und Feuerwehr die „Alarm- und Ausrückeordnung“ bezeichnend, bei der Polizei die „Allgemeine Aufbauorganisation“. Es wird folglich in DV 100/FwDV 100 und PDV 100 nach wie vor nicht mit der gleichen Sprache gesprochen.

  3. Entgegen häufig gängiger falscher Interpretation der Abkürzung „SEK“ handelt es sich um Spezialeinsatzkommandos und nicht um „Sondereinsatzkommandos“.

  4. ÖEL steht für „örtliche Einsatzleitung“; diese stellt das Pendant in Bayern zur TEL (Technische Einsatzleitung) in den anderen Bundesländern dar. Im Fall einer Amoktat fände in Bayern die ÖEL ihre rechtliche Grundlage in Art. 15 Bayerisches Katastrophenschutzgesetz – BayKSG, wobei sie zur Abarbeitung eines koordinierungsbedürftigen Ereignisses gebildet wird.

  5. Bei der Polizei wird hier von einem eigenen Einsatzabschnitt „zentrale Betreuung/Zeugensammelstelle“ gesprochen.

  6. Das Motiv die Einsatzlage erfolgreich bewältigen zu wollen, ist bei Betroffenen besonders ausgeprägt. So berichtet eine interviewte Einsatzführungskraft von der Amoklage in Ansbach, dass er als betroffener Vater einerseits eine furchtbare Panik verspürte, andererseits sich nicht in der Lage sah, seine Führungsverantwortung abzugeben. Den Mobilanruf seiner Ehefrau, die sich nach einem entsprechenden Rundfunkbericht besorgt nach der gemeinsamen Tochter erkundigen wollte, drückte die Einsatzführungskraft mehrfach weg.

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Interessenkonflikt. U.E. Bartels, F. Schmid und P. Justice geben an, dass kein Interessenkonflikt besteht. Alle Autoren sind Referenten im Bereich der Ausbildung Leitender Notärzte und Organisatorischer Leiter Rettungsdienst an der Bayerischen Landesärztekammer. Dieser Beitrag beinhaltet keine Studien an Menschen oder Tieren.

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Bartels, U., Schmid, F. & Justice, P. Der Leitende Notarzt bei Amoklagen. Notfall Rettungsmed 17, 243–248 (2014). https://doi.org/10.1007/s10049-014-1850-y

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