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Die Versorgung des Rettungsdienstes mit Arznei- und Betäubungsmitteln

Supply of pharmaceuticals and narcotics to the Rescue Service

  • Medizinrecht
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Notfall + Rettungsmedizin Aims and scope Submit manuscript

Zusammenfassung

Auch im Rettungsdienst gelten die spezifischen Vorschriften des Arzneimittel- und Betäubungsmittelrechts. Von Interesse ist insbesondere das Herstellen von Arzneimitteln durch Ärzte im Wege der Mischung verschiedener Arzneimittel in Trägerlösungen sowie die besonderen Vertriebswege für Arzneimittel für den Rettungsdienst. Im Betäubungsmittelrecht sind die Besonderheiten der Verschreibung sowie der Dokumentationspflichten von Interesse.

Auch wenn derzeit berufspolitisch viel über die Zukunft des Berufsbilds des Rettungsassistenten diskutiert wird, wird eine eventuelle Novelle des Rettungsassistentengesetzes in keinem Fall geltendes Arzneimittel- oder Betäubungsmittelrecht ändern. Dies ist im Interesse eines geordneten Arzneimittel- und Betäubungsmittelverkehrs, insbesondere unter Sicherheitsaspekten, auch weder möglich noch erstrebenswert.

Abstract

The specific regulations of the pharmaceutical and narcotics law are also valid for the Rescue Service. Of special interest are the manufacture of pharmaceuticals by physicians by means of mixtures of different pharmaceuticals in solvents and the special distribution channels for the Rescue Service. The special features of prescription and the particular obligation for documentation are of special interest in the narcotics regulations.

Even if the future of the profession of rescue assistant is presently being intensely discussed amongst politicians, a possible revision of the rescue assistant act will in no way affect the valid pharmaceutical and narcotics law. This is neither possible nor desirable in the interest of a controlled traffic of pharmaceutical and narcotics, especially under security aspects.

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Notes

  1. Vgl. hierzu neuestens: Pressemitteilung der Verbände der Notärzte und anderer im Rettungsdienst tätiger Organisationen, Rettungsdienstjournal 2009, S 40; die wohl älteste Veröffentlichung zum Thema stammt vom Co-Autor dieses Artikels H-D Lippert, Betäubungsmittel in Rettungs- und Notarztdienst. Der Notarzt,1986, 83.

  2. Das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel und der Betäubungsmittel ist nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 Grundgesetz dem Bundesgesetzgeber zugewiesen. Soweit der Bundesgesetzgeber Regelungen dazu erlassen hat, ist eine Länderkompetenz ausgeschlossen.

  3. Zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.09.2009, Bundesgesetzblatt (BGBl). I 3172, 3578.

  4. Zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2008, BGBl. I 874.

  5. Zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.12.2009, BGBl. I 3944.

  6. Zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.12.2009, BGBl. I 3947.

  7. Zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07.2009, BGBl. I 1801.

  8. Außerdem sind Fertigarzneimittel solche, die zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind und bei deren Zubereitung ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt oder die gewerblich hergestellt werden. Nur die Herstellung in Apotheken ist insoweit vom Fertigarzneimittelbegriff ausgenommen.

  9. http://www.ema.europa.eu/home.htm

  10. Definition der Rekonstitution: Siehe § 4 Abs. 31 AMG.

  11. Anderes gilt bei Arzneimitteln, die zur klinischen Prüfung bestimmt sind.

  12. § 96 Nr. 4 AMG; Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

  13. Lediglich die Rekonstitution von Prüfpräparaten bedarf keiner Herstellungserlaubnis.

  14. Eingefügt in das ApoG durch Gesetz vom 21.08.2002, BGBl. I 3352, 3353.

  15. Siehe: BT-Drs. 15/5790; die Bundesregierung sieht in Übereinstimmung mit dem Berufsordnungsausschuss der Bundesärztekammer keine Notwendigkeit, die vorhandenen Dokumentationspflichten der Ärzte für die verabreichten Medikamente zu erweitern. Zwölf der von der Regierung angeschriebenen Länder hätten mitgeteilt, dass die vorgesehene Regelung, wonach der Arzt über die in Ausübung seines Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen hat, ausreichend sei. In jedem Fall dokumentationspflichtig seien auch dem Arzt aus seiner ärztlichen Behandlungstätigkeit bekannt werdende unerwünschte Arzneimittelwirkungen, die der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft mitzuteilen sind. Das Bewusstsein der Ärzte für eine ordnungsgemäße Dokumentation sollte im Interesse der Patienten, aber auch im eigenen Beweissicherungsinteresse des Arztes im Hinblick auf etwaige Haftungsrisiken grundsätzlich geschärft sein.

  16. Siehe nur: Art. 46 Abs. 1 Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG), Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl) 2008, 429.

  17. Siehe zum Notkompetenz: Empfehlungen der Bundesärztekammer zu Medikamenten, deren Applikation im Rahmen der Notkompetenz durchgeführt werden kann, http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/Notfallkompetenz__Medikamente.pdf, abgerufen am 15.01.2010.

  18. Vgl. hierzu Körner, BtMG, 6. Aufl. 2007, § 13. Rz. 17 ff. mit weiteren Nachweisen aus der Literatur.

  19. Vgl. hierzu Lippert, Der Notarzt 1986, 83.

  20. Vgl. hierzu im Einzelnen §§ 12 ff. BtMG und 6, 10 ff. BtMVV.

Interessenkonflikt

Der korrespondierende Autor gibt an, dass kein Interessenkonflikt besteht.

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Jäkel, C., Lippert, HD. Die Versorgung des Rettungsdienstes mit Arznei- und Betäubungsmitteln. Notfall Rettungsmed 13, 475–480 (2010). https://doi.org/10.1007/s10049-010-1345-4

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