Zusammenfassung
Die Qualität des Rettungswesens hängt nicht zuletzt davon ab, dass die Rettungsassistenten gut ausgebildet werden. Die rechtlichen Bestimmungen lassen diesbezüglich jedoch noch viele Fragen offen. Zwar wird zum Nachweis über die erfolgreiche Ableistung der Praxisausbildung die Vorlage eines Berichtshefts und die Teilnahme an einem Abschlussgespräch gefordert. Nähere Vorgaben dazu bestehen jedoch nicht. Auch ist nicht geklärt, ob diese Nachweise bei der gestuften Ausbildung gefordert sind, bei der ein Auszubildender zunächst zum Rettungssanitäter und danach in einem verkürzten Ausbildungsgang zum Rettungsassistenten geschult wird. Diese gestufte Ausbildung, die vom Gesetzgeber nur als Ausnahmefall beabsichtigt war, ist mittlerweile als einer von mehreren Ausbildungswegen etabliert, wodurch ein Qualitätsverlust in der Ausbildung zu befürchten ist. Die offenen „technischen“ Fragen zu Ablauf, Umfang und Ergebniskontrolle der Ausbildung sollten in der Diskussion zur geplanten Neuordnung des Rettungsassistentengesetzes neben den inhaltlichen Fragen, die beispielsweise die Kompetenzen des Rettungspersonals betreffen, nicht vernachlässigt werden.
Abstract
The quality of emergency medical services (EMS) depends in great part on well-trained assistants. Legal provisions, however, leave several questions open regarding the training of EMS assistants. Proof of successful completion of the practical training is required in the form of a report portfolio and participation in a final discussion, but no details are stipulated. It is also unclear whether these documents are also necessary for stepwise instruction where the trainee is first educated to become an EMS technician and then in an abbreviated course to become an EMS assistant. This stepwise training program, which had originally been envisioned as an exception by the legislature, has in the meantime become an established option and could entail a loss of quality in the education system. These open “technical” questions on the course, extent, and outcome control of the training program should not be neglected in the discussion on the planned reorganization of the law on EMS assistants in addition to content questions, e. g., pertaining to the responsibilities of the EMS personnel.
Notes
Exemplarisch: RettSanAPO des Landes Nordrhein-Westfalen, GVBl. 2000, 74. Einstiegsqualifikation ist die Ausbildung zum Rettungshelfer, in NW: GVBl. 2000, 520.
Das ist nicht unsinnig, weil die gestufte Ausbildung insgesamt weniger Lehrgangszeit beansprucht als die Regelausbildung. Gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 RettAssG wird nämlich die komplette Rettungssanitäterausbildung—inklusive Praxisphasen in Klinik und Rettungsdienst—auf den Rettungsassistentenlehrgang angerechnet. Außerdem qualifiziert sich eine erhebliche Anzahl von Personen in Eigenregie zum Rettungsassistenten, häufig neben einer Erwerbstätigkeit. Diesem Personenkreis kommt die gestufte Variante ebenfalls entgegen.
Bejahend allerdings Kurtenbach in: Lipp, Domres, Lehrbuch für präklinische Notfallmedizin, Band 4, 2. Aufl. 2000, S. 40, was die praktische Bedeutung der Frage aufzeigt. Siehe zur Formulierung von Prüfungsfragen grundsätzlich BVerwG, NVwZ-RR 1998, 176 (177).
Vgl. zur Dauer von Prüfungen Brehm, Zimmerling, Die Entwicklung des Prüfungsrechts seit 1996, NVwZ 2000, 875 (877).
Wimmer, Gibt es gerichtlich unkontrollierbare „prüfungsspezifische“ Bewertungsspielräume? In: Bernd Bender, Rüdiger Breuer, Fritz Ossenbühl, Horst Sendler, Rechtsstaat zwischen Sozialgestaltung und Rechtsschutz. Festschrift für Konrad Redeker zum 70. Geburtstag, München 1993, S. 531 (532)
In diesem Zusammenhang sei an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erinnert, wonach der Staat grundsätzlich verpflichtet ist, die Freiheitssphäre des Bürgers durch Schutzmaßnahmen zu sichern, BVerfGE 92, 26 (46), zum Beispiel durch strenge Maßstäbe bei ärztlichen Prüfungen, BVerfGE 80, 1 (24), oder einen Erlaubniszwang für psychotherapeutisch tätige Diplompsychologen BVerfGE 78, 179 (192).
So auch BVerwGE 97, 179 (183) für die Tätigkeit im Rettungsdienst als Tatbestandsmerkmal des § 13 RettAssG, welcher die Überleitung von „Altpersonal“ in den Rettungsassistentenberuf regelt. Siehe zum Unterschied zwischen der durch § 3 RettAssAPrV angesprochenen Notfallrettung und dem sog. qualifizierten Krankentransport: Denninger, Rettungsdienst und Grundgesetz, DÖV 1987, 981 (983). Andererseits gehört zum Berufsbild des Rettungsassistenten durchaus auch die Tätigkeit im qualifizierten Krankentransport, BAG vom 18.08.1999-4 AZR 605/98, AP BAT 1975 § 22 Nr. 269.
Literatur
Die Literaturnachweise wurden aus redaktionellen Gründen auf ein Minimum reduziert.
Berufsverband für den Rettungsdienst (2000) Das Ende der Notkompetenz—die Regelkompetenz. Rettungsdienst J 5: 6 (8)
Bydlinski (1991) Juristische Methode und Rechtsbegriff, 2. Aufl. S 472 ff
Kurtenbach (2000) In: Lipp, Domres (Hrsg) Lehrbuch für präklinische Notfallmedizin, Band 4, 2. Aufl. S 14
Natzel (2000) Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 2. Aufl. § 178 Rdnr. 150
Zippelius (2003) Juristische Methodenlehre, 8. Aufl. S 68 ff
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Neupert, M. Steine, auf die man bauen kann?. Notfall & Rettungsmedizin 8, 44–48 (2005). https://doi.org/10.1007/s10049-004-0708-0
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