Mit der Entwicklung der Teleradiologie ist es grundsätzlich möglich, die technische Durchführung der Röntgenuntersuchung, die Bildausgabe sowie deren Befundung örtlich voneinander zu trennen. Aber nicht nur diese Trennung, sondern auch die unter ökonomischen und organisatorischen Gesichtspunkten möglicherweise zweckmäßige Delegation der Befundung ist in Erwägung zu ziehen.

Abrechnung

Frage der Aufteilung

In der Vergangenheit gab es häufig Vereinbarungen zwischen dem Chefarzt der Radiologie und dem Chirurgen im Krankenhaus, die eine Aufteilung der Einnahmen vorsahen, wenn die Verordnung und technischen Durchführung von der eigentlichen Befundung personell getrennt durchgeführt wurden. Diese Vereinbarungen betrafen ausschließlich Privat- bzw. Wahlleistungspatienten. Diesbezüglich stellen sich folgende Fragen:

  • Ist die von einem radiologischen Chefarzt und dem chirurgischen Kollegen im Krankenhaus als Privatleistung angeordnete und erbrachte, aber von dem Chirurgen befundete Röntgenuntersuchung allein durch den Radiologen abzurechnen oder kann eine Honorarteilung erfolgen?

  • Ist der radiologische Chefarzt möglicherweise sogar verpflichtet, seinen fachärztlichen Kollegen für Orthopädie und Unfallchirurgie an den Einnahmen zu beteiligen?

Rechtliche Rahmenbedingungen

Um obige Fragen rechtssicher zu beantworten, ist es sinnvoll, das rechtliche Beziehungsdreieck der Beteiligten näher zu betrachten. Vorliegend ist der Ausgangsfall derart gestaltet, dass der Radiologe den Privatpatienten im Krankenhaus auf Basis einer Wahlleistungsvereinbarung oder in seiner Privatambulanz behandelt. Er ordnet die Röntgenaufnahme an, die regelmäßig durch nichtärztliches Assistenzpersonal durchgeführt wird. Der Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie führt auf Bitten des radiologischen Kollegen die eigentliche Befundung durch. Auch ist es möglich, dass er eine Zweitbefundung im Auftrag des Patienten bzw. eine Erst- oder Zweitbefundung im Rahmen eines Gutachtenauftrags vornimmt. Inwieweit eine solch pragmatische Vorgehensweise bei der Versorgung des Privatpatienten mit röntgenologischen Leitungen rechtlich zulässig ist, ist insbesondere anhand

  • der Berufsordnung,

  • der Gebührenordnung [GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte), UV-GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte für die Leistungs- und Kostenabrechnung mit den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern)],

  • dem Krankenhausentgeldgesetz (KHEntgG) sowie

  • dem Arbeits- und Strafrecht

zu überprüfen.

Krankenhausentgeldgesetz

Gemäß § 17 Abs. 1 KHEntgG dürfen neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen dabei nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen (also keine Beeinträchtigung der allgemeinen Krankenhausleistungen erfolgt) und die Leistungen durch einen Arzt erbracht werden. Dieser Arzt muss zudem zur gesonderten Berechnung der Wahlleistung nach § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG berechtigt sein. Die Berechtigung ergibt sich aus der getroffenen Wahlleistungsvereinbarung mit dem Patienten, in dem der jeweilige Arzt in die Wahlleistungskette aufgenommen ist.

Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ, UV-GOÄ)

Gemäß § 4 GOÄ kann der Arzt Gebühren nur für selbstständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Das bedeutet, dass eine abrechnungsfähige Röntgenleistung nur dann vorliegt, wenn der rechnungsstellende Arzt sie selbst erbracht hat oder die Leistung unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung von einem Dritten erbracht worden ist. Damit die Röntgenleistungen nicht rechtswidrig abgerechnet werden, muss sich der Radiologe also in Rufnähe befinden oder sich vertreten lassen (z. B. im Rahmen einer zulässigen Wahlleistungskette).

Für die Frage, ob technische Durchführung und Befundung personell getrennt durchgeführt und v. a. abgerechnet werden können, sind die allgemeinen Bestimmungen des Kapitels O.I., Ziffer 4, der UV-GOÄ maßgeblich. Dort heißt es, dass die röntgendiagnostische Leistung nur als Ganzes berechnungsfähig ist. Röntgenaufnahmen, die lediglich beurteilt werden, sind nicht gesondert berechnungsfähig. Im Bereich der GOÄ gilt dies auch für die Befundung sog. Fremdaufnahmen, also anderweitig angefertigter Röntgenaufnahmen. Notwendige umfangreiche Interpretationen von diesen Fremdaufnahmen zur Planung des eigenen Vorgehens bzw. zur Interpretation eigener Aufnahmen sind lediglich beim Steigerungssatz der eigenen ärztlichen Leistung berücksichtigungsfähig. Anders verhält es sich in der UV-GOÄ. Dort heißt es in den allgemeinen Bestimmungen des Kapitel O.I. Ziffer 4 wörtlich:

„Die Beurteilung von Röntgenaufnahmen als selbstständige Leistung ist grundsätzlich nicht berechnungsfähig. Für die im Zusammenhang mit einer Begutachtung erforderlichen Beurteilung anderweitig angefertigter Röntgenaufnahmen kann der Arzt die Leistung nach den Nummern 5255 bis 5257 berechnen.“ Kapitel O.I., Ziffer 4, UV-GOÄ

Die UV-GOÄ sieht also für die Beurteilung von Fremdaufnahmen im Zusammenhang mit einer Begutachtung ein Honorar von 10,23–35,79 EUR vor.

Diskussion

Der Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie kann die von ihm durchgeführte Befundung einer Röntgenaufnahme nicht regelhaft abrechnen. Für ihn bleibt im Fall des Konsils bzw. der Beauftragung abrechnungstechnisch die Konsilgebühr oder eine sonstige Beratungsleistung. Eine abrechnungstechnische Berücksichtigung der Befundungsleistung gegenüber dem radiologischen Kollegen ist nur dann möglich, wenn eine Vereinbarung im Innenverhältnis geschlossen wurde. Dies wird aber in Bezug auf Wahlleistungspatienten im Bereich der stationären Versorgung regelhaft nicht mehr der Fall sein. Denn üblicherweise behalten sich die Krankenhausträger zwischenzeitlich das Liquidationsrecht gegenüber dem Wahlleistungspatienten in den Chefarztverträgen vor und beteiligen lediglich die Chefärzte an den Einnahmen. Eine gesonderte Vereinbarung zwischen dem chefärztlichen Radiologen sowie dem befundenen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie kommt damit mangels Dispositionsbefugnis nicht in Betracht.

Anders verhält es sich in der Privatambulanz des radiologischen Chefarztes. Will er Befundungsleistungen durch den fachärztlichen Kollegen durchführen lassen und diesen an den Einnahmen beteiligen, ist § 31 der Berufsordnung (Verbot der Zuweisung gegen Entgelt) zu beachten. Demnach sind nur vorgeschobene Kooperationen zur Verschleierung von Zuweiserprämienmodellen wegen Verstoßes gegen § 31 Berufsordnung wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz nach § 134 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nichtig. Stehen aber Leistung und Gegenleistung im angemessenen Verhältnis, erfolgt keine Rückvergütung für eine Zuweisung. Wichtig ist noch, ob diese Kooperation eine Gefälligkeit im Einzelfall ist oder eine auf Dauer angelegte mit Gewinnerzielungsabsicht gelebte Kooperation. In letzterem Fall läge eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor, die die Restriktionen der Berufsordnung für Ärzte gemäß § 18 zu berücksichtigen hätte. Privatärztliche röntgenologische Teilgemeinschaftspraxen zwischen einem Facharzt für Radiologie und einen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie sind nämlich nicht ohne weiteres zulässig. Gemäß § 18 der Musterberufsordnung ist ein Zusammenschluss zur gemeinsamen Ausübung des Arztberufes zur Erbringung einzelner Leistungen, wie der Röntgenleistung, zwar grundsätzlich möglich, darf aber nicht lediglich einer Umgehung des § 31 (Verbot der Zuweisung gegen Entgelt) dienen. Eine Umgehung liegt nach der Berufsordnung insbesondere vor, wenn sich der Beitrag des Arztes auf das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen auf Verlangen der übrigen Mitglieder einer Teilberufsausübungsgemeinschaft beschränkt oder der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, der nicht dem Anteil der von ihm persönlich erbrachten Leistungen entspricht.

Um hier kein berufsrechtliches oder gar strafrechtliches Ermittlungsverfahren zu riskieren, bedarf es der Beratung in jedem Einzelfall.