Die Tätigkeit einer Ärztin, die aufgrund jährlich abgeschlossener Honorarverträge für den MDK sozialmedizinische Beratungsaufgaben übernommen hatte, unterliegt der Sozialversicherungspflicht. Das hat das Sozialgericht Münster entschieden.

Die klagende Ärztin hatte auf Basis jährlich abgeschlossener Honorarverträge sozialmedizinische Beratungsaufgaben für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) übernommen. Als Freiberuflerin war sie selbstständig tätig. Ihr Auftraggeber führte deshalb auch keine Beiträge an die Sozialversicherung ab. Gegen die spätere Einstufung als abhängig Beschäftigte klagte sie vor dem Sozialgericht Münster.

Das Urteil

Das Sozialgericht Münster stufte die Ärztin als abhängig Beschäftigte ein mit der Folge der Sozialversicherungspflicht (Urteil vom 12.11.2019 - Az.: S 23 BA 134/18). Unerheblich war für die Richter, dass die Vertragsparteien in den zugrundeliegenden Verträgen die Beratungstätigkeit der Ärztin als freiberufliche Tätigkeit bezeichneten.

Nach den Ausführungen des Gerichtes waren insbesondere folgende, arbeitnehmertypische Regelungen in den Verträgen die entscheidenden Tatsachen für eine Scheinselbstständigkeit:

  • Vorgaben zur Einsatzzeit

  • Vereinbarung eines Stundenlohns

  • Nutzung der Räumlichkeiten des MDK

  • Einbindung in die Betriebsorganisation des MDK

  • Ladung der zu begutachtenden Personen durch Mitarbeiter des MDK

  • Zuweisung der zu begutachtenden Personen durch den MDK

  • Der MDK stellte die für die Begutachtung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung

  • Die Mitarbeiter des MDK schrieben die von der Ärztin diktierten Gutachten

Statusfeststellungsverfahren vor Beginn empfehlenswert

Die Rechtsprechung hat bisher schon einige Urteile zu diesem Thema verfasst: Palliativmediziner, Honorarärzte und -zahnärzte oder Heilpädagogen, die auf Honorarbasis arbeiten, Physiotherapeuten, die Patienten in fremden Praxisräumen behandeln, oder Notärzte, die als Freelancer im Einsatz sind.

Bei Honorarkräften kommt es bei sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfungen immer häufiger zu Streitigkeiten. Wenn also Honorarkräfte tätig werden sollen, empfiehlt sich zu Beginn der Tätigkeit ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung. So kann von Anfang an Rechtsklarheit geschaffen werden und beide Parteien sind vor nachträglichen Überraschungen anlässlich einer jederzeit möglichen Betriebsprüfung geschützt.

Literatur beim Verfasser