Ein Akutkrankenhaus hat Anspruch auf Vergütung, wenn es einen Versicherten, der nur noch stationärer medizinischer Reha-Leistungen bedarf, so lange stationär weiterbehandelt, bis er einen Reha-Platz erhält.

Die Rechtsgrundsätze über ärztliche Notfallversorgung gelten entsprechend, wenn Versicherte Anspruch auf stationäre medizinische Reha haben, aber nicht zeitgerecht erhalten. Dies schließt die unbewusste Regelungslücke in SGB V und SGB IX hinsichtlich stationärer medizinischer Reha im Notfall.

Somit hat der Reha-Träger die Behandlungsleistungen für die Dauer der Notfallbehandlung nach denselben Grundsätzen zu vergüten, die für zugelassene Krankenhäuser gelten (Bundessozialgericht, Urteil vom 19.11.2019 - B 1 KR 13/19 R).

Streikrecht von Vertragsärzten

Die diesem Beschluss zugrundeliegende Verfassungsbeschwerde wurde vom Vorsitzenden des MEDI-Verbundes Dr. Werner Baumgärtner erhoben. Ihr Gegenstand war ein von der zuständigen KVB erteilter disziplinarrechtlicher Verweis wegen Praxisschließung während der Sprechzeiten zum Zwecke eines "Warnstreiks" (Verstoß gegen die Präsenzpflicht). Gegen diesen Verweis wandte sich der Beschwerdeführer erfolglos vor den Sozialgerichten.

Die Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukomme und sie in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Das BVerfG führt in seinem Beschluss aus, es sei weder dargelegt noch ersichtlich, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer als "Warnstreik" bezeichneten Schließung seiner ärztlichen Praxis um eine koalitionsmäßige Betätigung im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG handele. Der bloße Hinweis darauf, dass er an zwei Tagen "zusammen mit fünf anderen Kollegen" seine Praxis schließe, nachdem er zuvor der Beklagten gegenüber erklärt hatte, dass er damit das allen Berufsgruppen zustehende Streikrecht ausübe, reiche insofern nicht aus (BVerfG, Urteil vom 24.10.2019; Az.: 1 BvR 887/17).