Es gibt zwar eine Vielzahl von Cannabinoiden, die geläufigste, die durch das Gesetz abgedeckt wird, ist aber Dronabinol (Tetrahydrocannabinol, THC). Daneben geistert immer wieder der Wirkstoff Cannabidiol (CBD) durch die Publikumsmedien und wird dort als Wunderdroge angepriesen. CBD, ein nicht psychoaktives Isomer von THC, ist aber nicht Teil des Cannabinoidgesetzes und hat andere Indikationsgebiete als Dronabinol.
Zugelassen ist CBD beispielsweise bei bestimmten Epilepsieformen, zusätzlich gibt es klinische Studien zur Therapie der Schizophrenie sowie chronisch entzündlicher Darmerkrankungen. Gottschling warnte aber, dass CBD teilweise Dronabinol entgegenwirke und mit vielen anderen Medikamenten interagiere. Das sei beim THC anders. Zudem werden beim CBD bei bestimmten Indikationen wesentlich höhere Dosierungen als beim Dronabinol benötigt, um wirksam zu sein: „Wenn Sie wirkeffektiv behandeln wollen, etwa bei kindlichen Epilepsien, sind Sie schnell im Bereich von vierstelligen Euro-Beträgen pro Monat.“
Vorsicht sei auch beim Kauf von freiverkäuflichen CBD-Produkten geboten. „Sie bekommen immer noch überall Hanföl, das ist das typische CBD-Produkt“, erklärte Gottschling. Es sei aber nicht sichergestellt, dass der CBD-Gehalt wirklich dem entspricht, der auf der Verpackung steht, wie eine Studie ergeben hat [1]. Die Abweichungen zwischen den Angaben auf der Verpackung und der tatsächlichen Konzentration betrugen teilweise über –90 %. Mitunter war in den Ölen aber auch mehr CBD enthalten als angegeben. Wichtig sei daher, CBD auf Rezept zu verordnen und das Öl in der Apotheke in pharmazeutischer Qualität herstellen zu lassen.